Anlässlich der dritten Einvernahme vom 07.08.2020 wurde der Privatkläger damit konfrontiert, dass er sich bezüglich das Sehen des Messers in der ersten und in der zweiten Einvernahme widersprochen habe und ob er nun das Messer gesehen habe oder nicht. Darauf gab er zu Protokoll, dass er es nicht wisse. Er habe einfach so «nach abä gluegt» und er habe nur aus dem Augenwinkel gesehen, dass es dort ein Messer gehabt habe. Er habe das Messer kurz gesehen, als es dann am Hals gewesen sei jedoch nicht mehr. Er habe nur gesehen, dass es etwas Schwarzes gewesen sei, er habe aber nicht realisiert, dass es ein Messer gewesen sei.