Er habe das Messer nur sehr kurz gesehen, als J.________ mit dem Messer auf ihn zugekommen sei (p. 200 Z. 229 f. und Z. 243 ff.). In Z.________ habe J.________ ihm wieder das Messer an den Hals gehalten. Wie die Position des Messers gewesen sei, wisse er nicht mehr (p. 202 Z. 335 f. und Z. 342 f.). Wie die auf dem Foto ersichtliche Rötung auf der linken Halsseite entstanden seien, könne der Privatkläger nicht erklären (p. 200 Z. 239). J.________ habe auch immer zu ihm gesagt «wo ist unser Material, wo ist unser Material». Dies bekomme er einfach nicht mehr aus dem Kopf (p. 199 Z. 150 ff. und Z. 195 f.). Auch dies deutet objektiv betrachtet auf eine Wiederbeschaffungsaktion hin.