In der zweiten Einvernahme vom 26.04.2019, sprich rund 1.5 Monate nach dem Vorfall erwähnte der Privatkläger das Messer wieder und schilderte, dass J.________ ihm das Messer während der Fahrt links an den Hals gehalten habe (p. 199 Z. 150 ff.). Auf dem Weg vom Bahnhof bis zum Polizeiposten habe er das Messer am Hals gespürt, danach nicht mehr. Er habe auch nicht dorthin geschaut (p. 199 Z. 195 ff.). J.________ habe das Messer bereits in der Hand gehalten, als er zu ihm gekommen sei. Er sei davon ausgegangen, dass es ein Klappmesser sei, da J.________ dieses einfach in seine Jackentasche gesteckt habe. Er habe das Messer nur sehr kurz gesehen, als J.___