Der Privatkläger sagte jedoch aus, er habe das Messer nie gesehen, nur gespürt. Vom Ton her beim Versorgen des Messers habe es nach einem Klappmesser getönt (p. 187 Z. 144 f.). Angesprochen auf das Empfinden des Privatklägers während der ganzen Fahrt erwiderte dieser erneut, er habe grosse Angst gehabt und es sei ihm Unwohl gewesen. Beim Domizil von T.________ in Z.________ habe er eine Befreiung gespürt, weil er jemanden gekannt habe (p. 187 Z. 149 f.).