186, Z. 101-102). Zu den weiteren Handlungen während der Fahrt, insbesondere zum Messereinsatz, führte die Vorinstanz aus, was folgt (pag. 1353 ff.): Der Privatkläger D.________ sagte anlässlich der ersten Einvernahme vom 05.03.2019 aus, der blonde Krausekopf habe während der Fahrt vom Bahnhof W.________ bis zum Wald plötzlich ein glaublich schwarzes Klappmesser in der linken Hand gehalten. Dessen Klinge habe er an seine linke Halsseite gehalten, wo der Privatkläger dieses auch gespürte habe. Ab und zu habe er das Messer