224, Z. 191- 192). Dabei kann offenbleiben, ob der Beschuldigte den Code im Wald oder im Auto erhältlich machte. Dies spielt für das Kerngeschehen keine Rolle. In Bezug auf den Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons stellte die Vorinstanz zu Recht auf die tatnahen Aussagen des Straf- und Zivilklägers ab. Demzufolge durchsuchte S.________ den Rucksack erst im Wald und insgesamt nur einmal (pag. 186, Z. 82-83). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach S.________ den Rucksack zwei Male durchsucht habe (pag. 1653, Z. 22-31), machen wenig Sinn.