1642, Z. 7-8). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind hierbei wiederum gespickt mit Realkennzeichen. Besonders fällt das Detail auf, wonach der Beschuldigte die Handschuhe habe ausziehen müssen, um den Code einzutippen (pag. 199, Z. 179-180). A fortiori, weil der Beschuldigte angab, damals Handschuhe getragen zu haben, weil es damals sehr kalt gewesen sei (pag. 317, Z. 136-137). Gestützt auf die tatnahen und glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte ihn aufforderte, ihm den Code zu zeigen, was der Straf- und Zivilkläger machte (vgl. pag. 224, Z. 191- 192).