Ein Mobiltelefon hat für eine Person von 16 Jahren einen besonders hohen Stellenwert. Wenn der Straf- und Zivilkläger stets gleichbleibend aussagt, sein Mobiltelefon sei vom Beschuldigten und S.________ behändigt worden (vgl. pag. 186, Z. 85-87, pag. 202, Z. 303, pag. 224, Z. 191-193 und pag. 1642, Z. 7-8), ist dies nicht zu bezweifeln. Es ist wiederum nicht einzusehen, welches Interesse der Straf- und Zivilkläger haben könnte, den Beschuldigten und S.________ zu Unrecht zu belasten. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine bisherigen Aussagen, der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, den Code des Mobiltelefons zu zeigen (pag. 1642, Z. 7-8).