28 führte, I.________ habe S.________ gesagt, dieser solle aufhören (vgl. pag. 186, Z. 100). Von einem weiteren Eingreifen des Beschuldigten und von I.________ zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers ist nicht auszugehen. Entgegen der Verteidigung ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte gemeinsam mit S.________ das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers behändigte. Bereits in der Meldung an die Polizei vom 5. März 2019 wird ein weggenommenes Mobiltelefon genannt (pag. 164). Ein Mobiltelefon hat für eine Person von 16 Jahren einen besonders hohen Stellenwert.