186, Z. 96-97). I.________ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme im Gegensatz zu seinen späteren auch nicht an, S.________ zurückgezogen zu haben (vgl. pag. 334 ff.; pag. 1163, Z. 27-28; pag. 1635, Z. 2). Auch der Beschuldigte erinnerte sich erst im späteren Verlaufe des Verfahrens, S.________ zurückgezogen zu haben (vgl. pag. 314, Z. 53-54; pag. 317, Z. 152; pag. 1649, Z. 10-11). In fine gab sogar J.________ an, zugunsten des Straf- und Zivilklägers eingegriffen zu haben (vgl. pag. 1167, Z. 41-42). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein derart entlastendes Element nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahmen unisono geschildert worden wäre.