(vgl. pag. 352, Z. 101-102; pag. 1167, Z. 40-41) bestätigt, was wiederum die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers stärkt. Auf diese tatnahen Aussagen ist abzustellen. Der Beschuldigte nahm S.________ anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin in Schutz, indem er angab, dieser habe den Straf- und Zivilkläger lediglich getreten (vgl. pag. 1649, Z. 9-10). Diese Abschwächungen sind nicht glaubhaft. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers spricht das ausgefallene Detail des Tritts in den Hintern durch S.________ (vgl. pag. 186, Z. 96-97).