Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, imponieren die Aussagen des Straf- und Zivilklägers durch eine Vielzahl von Realkennzeichen. Zu nennen sind insbesondere der Detailreichtum, die Komplikationen und die Strukturgleichheit. So führte der Straf- und Zivilkläger beispielsweise aus, wie er am Boden gesessen sei, S.________ die leere Beats-Kopfhörerhülle gefunden, ihn damit an die Stirn geschlagen und er dann den Hinterkopf am Baum hinter ihm angeschlagen habe (pag. 186, Z. 92-93). Das Ausrasten S.________ und dessen Schläge sowie Tritte werden von I.________ (vgl. pag. 336, Z. 84-85; pag. 344, Z. 84-85; pag. 1163, Z. 26-27; pag. 1634, Z. 43-44) und J.________ (vgl. pag.