Widersprüche sind hingegen keine ersichtlich. Zudem werden die Schläge als auch die Tritte von S.________ gegenüber dem Privatkläger ebenso von den anderen Beteiligten bestätigt (A.________: p. 314 Z. 40 f.); I.________: p. 336 Z. 84 f.; J.________: p. 352 Z. 101 ff.). Dadurch wird erneut aufgezeigt, dass die Aussagen des Privatklägers glaubhaft sind und grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Der Sachverhalt ist somit insoweit erstellt, dass A.________, wenn auch in Zusammenarbeit mit S.________, das Handy des Privatklägers entwendete. Hingegen nicht erstellt ist, dass J.________ das Portemonnaie und den Ausländerausweis des Privatklägers entwendete oder wegnahm.