Die Verteidigung von J.________ brachte vor, dass es Ungereimtheiten gebe in den Aussagen des Privatklägers. Insbesondere in Bezug auf heikle Punkte wie z.B. die Schläge von S.________ im Wald (p. 1184 f.). Der Privatkläger schildert jedoch auch anlässlich der zweiten Einvernahme, dass ihm S.________ mit dem «Beats-Täschli» und der Faust gegen das Gesicht geschlagen habe, woraufhin er mit dem Kopf gegen den Baum gestossen sei (p. 201 Z. 270 ff.). An der Hauptverhandlung erwähnte er dann nur noch den Faustschlag gegen das Gesicht (p. 1157 Z. 27 f.). Die Abnahme des Detailreichtums lässt sich ohne Weiteres mit der zeitlichen Distanz erklären. Widersprüche sind hingegen keine ersichtlich.