Betreffend Wegnahme des Handys ist festzuhalten, dass der hiervor unmittelbar nach der Tat geschilderte Ablauf (Wegnahme Handy durch S.________, Legen in Tasche von A.________, Erhältlich Machen des Codes durch letzteren) originell und nicht erfunden wirkt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Später ergeben sich betreffend Ablauf gewisse Unstimmigkeiten aus den Aussagen des Privatklägers. In der zweiten Einvernahme gab er an, dass der Mann, welcher hinten rechts im Auto gesessen habe und ihn nach dem Handy-Code gefragt habe, Handschuhe getragen habe, diese dann abgezogen habe um den Code einzutippen (p. 199 Z. 179 f.). Später bestätigte der