Gestützt auf die sehr tatnahen Aussagen, auf welche das Gericht grundsätzlich abstellt und gemäss welchen S.________ die beiden Gegenstände aus dem Rucksack genommen und weggeworfen habe, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass J.________ das Portemonnaie und den Ausländerausweis behändigt hat. Sodann bestreitet J.________ auch, das Portemonnaie und den Ausländerausweis genommen zu haben (p. 354 Z. 206 ff.).