Bezüglich der Wegnahme des Portemonnaies und des Ausländerausweises des Privatklägers machte dieser in den nachfolgenden Einvernahmen hingegen etwas irritierende Aussagen. Er sagte insbesondere aus, dass nun J.________ nach dem Portemonnaie gefragt habe, er dieses nach Erhalt durch den Privatkläger angeschaut und alle Karten inkl. Ausländerausweis auf den Boden geschmissen habe (p. 201 Z. 263 ff.; p. 202 Z. 303 ff.; p. 224 Z. 183 ff.; p 1157 Z. 30 ff.). Gestützt auf die sehr tatnahen Aussagen, auf welche das Gericht grundsätzlich abstellt und gemäss welchen S._