Es ist angesichts der glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht daran zu zweifeln, dass es im Auto laut wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass die Stimmung bereits von Anfang an schlecht war, ging es doch um die Wiederbeschaffung vermeintlich gestohlener Sachen. Die Tatsache, dass sowohl J.________ als auch I.________ das erstinstanzliche Urteil mit recht erheblicher Sanktion schliesslich akzeptiert haben, stützt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Straf- und Zivilklägers in grossem Masse. Es sei wiederholt, dass Urteile von solcher Tragweite trotz angeblicher Unschuld gemeinhin nicht akzeptiert werden.