Z. 10), als erfunden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals aussagte, es sei erst im Auto zu einem Stimmungswechsel gekommen (vgl. pag. 1652, Z. 19). I.________ hatte bisher konkret angegeben, dass S.________ im Auto sehr laut gewesen sei, als der Straf- und Zivilkläger ins Auto stieg (vgl. pag. 337, Z. 144-145 und Z. 150-151; pag. 344, Z. 55- 56) und sprach anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls von einem Stimmungswechsel (vgl. pag. 1633, Z. 27). Es ist angesichts der glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht daran zu zweifeln, dass es im Auto laut wurde.