Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass J.________ den Straf- und Zivilkläger an der Jacke gepackt hatte und der Straf- und Zivilkläger nur deswegen ins Auto einstieg. Im Übrigen bestätigte auch S.________, dass der Straf- und Zivilkläger nicht mitgekommen wäre, wenn J.________ ihn nicht am Arm gepackt hätte (vgl. pag. 290, Z. 156-157). Schliesslich kann der Straf- und Zivilkläger kein Interesse gehabt haben, mit vier unbekannten Männer in ein Auto zu steigen. Entsprechend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten und von I.________, wonach sie der Straf- und Zivilkläger nach dem Einsteigen begrüsst habe und die Stimmung noch gut gewesen sei (pag. 1632, Z. 22-23 und pag. 1649, Z. 1 und