1633, Z. 21-24), als Schutzbehauptung. Gerade im Kontext dieser Aussagen kann nur ein Einladen im Sinne eines Verfrachtens gemeint gewesen sein. Dies steht im Einklang mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, nicht aber mit einem normalen, freiwilligen Einsteigen. Passenderweise sass der Beschuldigte hinten rechts und J.________ «begleitete» den Straf- und Zivilkläger von hinten links ins Auto, sodass dieser in der Mitte war, mithin nicht mehr aussteigen konnte, wie dies der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gab (vgl. pag. 186, Z. 62-64; pag. 198, Z. 126 und Z. 130). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass J._____