25 Es sei wiederholt, dass selbst I.________ bei seiner ersten Einvernahme, auf die er sich in Freiheit vorbereiten konnte, von einem «Einladen» sprach (pag. 336, Z. 89): «S.________ und J.________ luden D.________ in das Auto ein […].». I.________ antwortete hierbei auf die Frage, wie die eigentliche Entführung vonstattenging (pag. 336, Z. 87). Die Kammer erachtet die Erklärung von I.________, wonach es sich bei diesem «Einladen» um eine Einladung gehandelt haben soll (vgl. pag. 1633, Z. 21-24), als Schutzbehauptung.