Auch anlässlich der Berufungsverhandlung behaupteten I.________ und der Beschuldigte, im Auto geblieben zu sein (pag. 1633, Z. 34 f.; pag. 1652, Z. 15-16). Sie hätten dort mit Augenkontakt miteinander geredet (pag. 1637, Z. 29). Ein Gespräch mit Augenkontakt, was auch immer das sein mag, macht wenig Sinn, zumal ein normales Gespräch möglich gewesen wäre.