Aufgrund dessen habe es einen Stimmungswechsel gegeben und I.________ habe bemerkt, dass es doch anders gewesen sein muss. Der Privatkläger sei im Auto sehr verängstigt gewesen, habe nicht viel gesprochen und nichts von sich aus gesagt, habe ein schüchternes Verhalten gehabt und eingezogen gewirkt (p. 337 Z. 145 und 149 ff.; p. 344 53 ff.). Diese Aussagen sprechen gegen ein freiwilliges Mitwirken bzw. Mitkommen des Privatklägers.