___ ausgestiegen sind, eine falsche Aussage machen sollte. So mangelt es hierfür schlichtweg an einem Interesse des Straf- und Zivilklägers. Auch die Aussagen von S.________ stützen die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers. So glaube dieser nicht., dass jener mitgekommen wäre, wenn ihn J.________ nicht am Arm gepackt hätte (pag. 290, Z. 156-157). Der Straf- und Zivilkläger stieg somit eindeutig gegen seinen Willen in das Fahrzeug ein. Zum Ablauf am Bahnhof W.________ führte die Vorinstanz weiter aus (pag. 1350 f.): A.________ (p. 314 Z. 28 ff.; p. 316 Z 123; p. 330 Z. 24 f.; p. 1173 Z. 25 f.) und I.________ (p. 336 Z. 89; p. 343 Z. 46;