24 fünften Einvernahme des Straf- und Zivilklägers machte er konstante und widerspruchsfreie Aussagen. Das mittlerweile korrigierte Alter des Beschuldigten bedeutet, dass das Altersgefälle zwischen diesem und dem Straf- und Zivilkläger am 5. März 2019 grösser war, als bisher angenommen. Der Beschuldigte handelte, als er bereits 25 Jahre alt war. Es ist überdies nicht ersichtlich, wieso der Straf- und Zivilkläger hinsichtlich der Anzahl der Beteiligten, welche in W.________ ausgestiegen sind, eine falsche Aussage machen sollte.