1630, Z. 30-31). Wer völlig zu Unrecht eines recht erheblichen Delikts schuldig gesprochen wird, pflegt Kraft zu haben, sich zu wehren. Die Schilderung des Beschuldigten und von I.________ sind überdies auffällig unbeteiligt und indifferent ausgefallen. Gerade laut dem Beschuldigten sei ja alles «ganz easy, ganz easy» gewesen (vgl. pag. 1173, Z. 29; pag. 1174, Z. 9; pag. 1648, Z. 28). Daneben ist beim Beschuldigten und bei I.________ erkennbar, dass sie sich im Hinblick auf die Berufungsverhandlung abgesprochen haben. So wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals von beiden erwähnt, dass der