Im Ergebnis hielt die Vorinstanz zum Aussageverhalten der Beteiligten fest (pag. 1349): Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Beschuldigten den unbestrittenen Rahmensachverhalt betreffend als übereinstimmend und glaubhaft, betreffend das Kerngeschehen und damit den entscheidenden Punkten sind die Aussagen jedoch aufgrund der hiervor gemachten Ausführungen mit Vorsicht zu würdigen, insbesondere im Hinblick auf Schutzbehauptungen.