Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass J.________ versuchte, den Vorfall zu verharmlosen. Hinzu kommen seine widersprüchlichen Aussagen. So will er nach dem Wald wegen des kleinen jungen Typs geschockt gewesen sein und sich geschämt haben. Gleichwohl spricht er davon, Angst gehabt zu haben (vgl. pag. 353, Z. 141- 142 und Z. 148). Daneben will J.________ nicht für Gewalt sein, hat aber offensichtlich nicht eingegriffen, als S.________ im Auto gegen den Straf- und Zivilkläger sehr laut wurde (vgl. pag. 337, Z. 144-145) und dieser im Wald von jenem traktiert wurde. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz zum Aussageverhalten der Beteiligten fest (pag.