Die Aussagen von I.________ fallen im Wesentlichen durch Widersprüche und Schutzbehauptungen auf. Wie der Beschuldigte, will er von nichts gewusst und erst im Auto einen Stimmungswechsel bemerkt haben (vgl. pag. 337, Z. 149; pag. 344, Z. 66-67; pag. 1634, Z. 28-29; pag. 1637, Z. 35-36). Einzig betreffend Ablauf in AD.________, als ihnen der Streifenwagen folgte, konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung authentisch erläutern, dass er gehofft habe, der Streifenwagen würde ihm und nicht dem Beschuldigten folgen (vgl. pag. 1636, Z. 6-14). Die Vorinstanz erwog zu J.________ Aussageverhalten Folgendes (pag. 1348 f.): J.______