1648, Z. 28-29). Dies steht in diametralem Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und zeigt zudem, wie gleichgültig dem Beschuldigten das Schicksal des Straf- und Zivilklägers sogar noch anlässlich der Berufungsverhandlung war. Betreffend I.________ hält die Vorinstanz fest, dieser habe gesagt, lediglich der Chauffeur der freundschaftlichen Fahrt gewesen zu sein und von nichts gewusst zu haben (pag. 1348). Zu ergänzen ist, dass I.________ bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme, die drei Tage nach dem Vorfall stattfand und in Freiheit hatte vorbereitet können, zu Protokoll gegeben hat, S.________ habe J._____