310, Z. 119-121). Im Ergebnis lässt das Verhalten des Beschuldigten einzig den Schluss zu, dass er sich selber schützen wollte. Nach Überzeugung der Kammer ist demnach offensichtlich, dass der Beschuldigte genau wusste, worum es beim Vorfall ging, ansonsten er nicht dermassen beschönigende und falsche Aussagen gemacht hätte. Soweit der Beschuldigte Aussagen zum Tatvorwurf machte, versuchte er mehrfach, das Geschehene zu verharmlosen. Es sei «ganz easy, ganz easy» und «normal» gewesen; «Einfach nur im Wald hat der andere ihn geschlagen.» (pag. 1173, Z. 29; pag. 1174, Z. 9; pag. 1648, Z. 28-29).