21 Aufenthalt an; gemäss einem weiteren Narrativ habe er I.________ schützen wollen, dies offenbar wegen einer durch diesen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Sein illegaler Aufenthalt kann offensichtlich nicht der Grund zum Lügen gewesen sein; schliesslich war der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt durch die Polizei bereits aufgegriffen worden. Die zweite Variante überzeugt nicht, weil der Beschuldigte auch weiterlog, nachdem ihm bereits bekannt war, dass die Polizei von der Beteiligung von I.________ wusste (vgl. pag. 310, Z. 119-121).