307, Z. 17 f.). Demnach und aufgrund der Anwesenheit seiner Verteidigung ab der ersten Einvernahme ist auch seine Aussage, wonach er die Rechtsbelehrung nicht verstanden habe (pag. 1650, Z. 3-8), zu hinterfragen. Desgleichen seine Behauptung, er habe nicht alles verstanden. Es ist davon auszugehen, dass zumindest seine Verteidigung eingeschritten wäre, wenn tatsächlich Verständnisschwierigkeiten bestanden hätten. Auch die Befrager können kein Interesse gehabt haben, wiederholt ohne Übersetzung zu befragen, wenn der Beschuldigte den Einvernahmen nicht hätte folgen können.