1652, Z. 36-38). Soweit die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte das Recht habe, die Aussage zu verweigern, und auch lügen dürfe und dies nicht zu seinen Ungunsten gewürdigt werden dürfe, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbstverständlich ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) hat. Der Beschuldigte hat sich indessen vorliegend – nach jeweiliger Rechtsbelehrung und stets in Anwesenheit seiner Verteidigung – dafür entschieden, Aussagen zu machen. Die Rechtsbelehrung hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2019 sogar auf Arabisch erhalten (pag. 307, Z. 17 f.).