302, Z. 22-36 und Z. 55-56; pag. 308, Z. 50-54). Weiter gab der Beschuldigte an, am Nachmittag Fussball gespielt und mit AF.________ das Land und die Sonne genossen zu haben (pag. 302, Z. 47 und pag. 308, Z. 69), was mit seinen späteren Aussagen, er habe Handschuhe getragen, weil es damals sehr kalt gewesen sei, es habe heftig gewindet (pag. 317, Z. 136-137), kaum vereinbar ist. Seitens des Beschuldigten würde es keinen Sinn machen, das Wetter und die Temperatur falsch zu schildern. Die oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten (pag. 1646 ff.) gestaltete sich teilweise eher mühsam. Während der Einvernahme mussten diverse Fragen mehrmals wiederholt werden.