Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest (pag. 1348): A.________ gab sogar in den ersten zwei Einvernahmen vom 06.03.2019 und vom 07.03.2019 (Hafteröffnung) an, er sei bei dem Vorfall gar nicht dabei gewesen und kenne die beteiligten Personen auch nicht. Insbesondere behauptete bzw. schwor er (p. 309 Z. 112), in einem schwarzen Golf 7 TDI mit einem AF.________ mitgefahren zu sein, ehe er von der Polizei angehalten worden sei. Dies obwohl bekannt war, dass die Polizei einen silberfarbenen Lexus gesucht und gefunden hat, woraus eine Person geflüchtet ist. Diese Person wurde daraufhin aufgefunden uns [recte: und] stellte sich als A.________ heraus (p. 302 f.;