Als Beispiel sind die Aussagen des Beschuldigten zu nennen, wonach er zunächst nichts vom vorgeworfenen Geschehen wissen wollte; anlässlich seiner vierten Einvernahme entsprach seine Darstellung des Rahmengeschehens schliesslich doch nahezu der Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wobei der Beschuldigte die ihn belastenden Punkte ausblendete (vgl. pag. 186, Z. 62-100, pag. 298 ff., pag. 301 ff., pag. 306 ff. und pag. 314, Z. 34-54). Das Anpassen der Aussagen an diejenige des Straf- und Zivilklägers impliziert die Korrektheit von dessen Ausführungen, was deren Glaubhaftigkeit zusätzlich unterstreicht. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest (pag.