Faustschlägen und Tritten traktiert habe (vgl. pag. 336, Z. 83-85). Auffallend ist sodann, dass die Beteiligten nach Gewährung der Akteneinsicht bzw. nach Kenntnis der Aussagen des Straf- und Zivilklägers teilweise neue Ausführungen machten, welche sich mit denen deckten (vgl. beispielsweise pag. 335, Z. 40- 46, pag. 314, Z. 34-54, pag. 336, Z. 83-85). Als Beispiel sind die Aussagen des Beschuldigten zu nennen, wonach er zunächst nichts vom vorgeworfenen Geschehen wissen wollte;