Die erwähnte Tendenz sticht bei der Analyse der Aussagen der Beteiligten besonders ins Auge. Angesichts des sich schonenden Aussageverhaltens von I.________, S.________, J.________ und des Beschuldigten sind Aussagen, in denen sich die Protagonisten belasten, nicht zu bezweifeln (vgl. pag. 290, Z. 152, pag. 314, Z. 38-41, pag. 317, Z. 153, pag. 336, Z. 83-85, pag. 339, Z. 246-247, pag. 352, Z. 84-87 und Z. 91-92). Wenn S.________ beispielsweise aussagt, J.________ habe den Straf- und Zivilkläger in Worb beim Bahnhof W.________ am Oberarm gepackt, ist dies nicht zu bezweifeln (vgl. pag. 290, Z. 152). Desgleichen die Aussagen von I.________, wonach S.________ den Straf- und Zivilkläger mit