und J.________ führte die Vorinstanz aus (pag. 1348): Die drei Beschuldigten versuchen ihr Vorgehen konstant zu verharmlosen, geben im Grundsatz an, nicht gewusst zu haben, um was es bei der Fahrt genau gegangen sei. Sie bestreiten zwar schlussendlich alle nicht, beim Vorfall dabei gewesen zu sein, jedoch handelte es sich ihrer Ansicht nach nur um eine freundschaftliche Fahrt. Weiter ist eine Tendenz ersichtlich, dass die Beschuldigten lediglich zugeben, was sie nicht direkt belastet, der Rest wird abgestritten.