19 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde im Anzeigerapport vom 25. Juli 2019 der Zustand des Straf- und Zivilklägers festgehalten, wie ihn die Polizei kurz nach dem Vorfall wahrnahm. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur verspürten Angst decken sich mit der Wahrnehmung der Polizei. Auch der Zustand des Strafund Zivilklägers zeugt von einer Zwangs- und Angstfahrt und nicht von einer Fahrt ins Blaue. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten, von I.________ und J.________ führte die Vorinstanz aus (pag.