1641, Z. 14-17). Es wäre dem Straf- und Zivilkläger ein Leichtes gewesen, seine offensichtlichen Probleme auf den fraglichen Vorfall abzuwälzen, was er nicht tat. Die Aussagen imponieren zudem durch einen Mangel an Aggravationen und Übertreibungen. Der Straf- und Zivilkläger vermochte, detailreiche, gleichbleibende und strukturgleiche Aussagen zu einem komplexen Sachverhalt zu machen. Widersprüche oder diffuse Aussagen sind entgegen den Behauptungen der Verteidigung keine ersichtlich.