Die Kammer schliesst aus den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, dass es ihm offensichtlich am Herzen lag, wahrheitsgetreu auszusagen. Der Straf- und Zivilkläger hat nach Überzeugung der Kammer kein ersichtliches Interesse, einzelne Sequenzen falsch wiederzugeben oder den Beschuldigten (oder die anderen Beteiligten) zu Unrecht zu belasten. Dass er dies nicht tat, wurde an der Berufungsverhandlung deutlich. So antwortete der Straf- und Zivilkläger auf die Frage, ob das psychiatrische Leiden gemäss Arztzeugnis von Dr. med. AE.________ vom 27. Februar 2023 in einem Zusammenhang zum Vorfall vom 5. März 2019 stehe, mit Nein (pag. 1641, Z. 14-17).