Diese betrafen zwar blosse Nebenpunkte; dennoch war es dem Straf- und Zivilkläger offenbar wichtig, seine Aussagen zu seinem Drogenkonsum und zum Umstand, dass er das Beats-Täschli habe behalten dürfen, anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2019 zu korrigieren (vgl. pag. 196, Z. 38-44). Auch in der Berufungsverhandlung korrigierte er den Vorsitzenden dahingehend, dass sie bereits bei der Kurve bei der AG.________ in V.________ gewendet hätten (vgl. pag. 1642, Z. 36-43). Eine solche Korrektur kann nur anbringen, wer das Geschilderte miterlebt hat. Die Kammer schliesst aus den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, dass es ihm offensichtlich am Herzen lag, wahrheitsgetreu auszusagen.