Die Vorinstanz analysiert das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers zutreffend. Sie hebt insbesondere zu Recht hervor, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, in der kurzen Zeit bis zur Befragung eine solche Geschichte zu erfinden und sie in den nachfolgenden Einvernahmen beinahe gleichlautend zu wiederholen. Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als eindrücklich, wie der Straf- und Zivilkläger nur etwa 2.5 Stunden nach dem Vorfall auf eine offene Frage den Vorfall derart ausführlich und detailreich zu schildern vermochte (vgl. pag. 185-187, Z. 51-138). Im Weiteren brachte er von sich aus Korrekturen an. Diese betrafen zwar blosse Nebenpunkte;