hat. Die Aussagen des Privatklägers sind im Kernsachverhalt konstant. Gewisse Abweichungen schaden nicht, wenn sie sich erklären lassen, insbesondere mit der seit dem Vorfall vergangenen Zeit. Zudem ist keine klare Motivation ersichtlich, dass der Privatkläger falsch aussagen sollte. Ein gewisses Eigeninteresse an Falschaussagen oder einer Übertreibungstendenz ist höchstens im Hinblick darauf vorstellbar, dass er schlussendlich die Adresse von T.________ bekannt gab. Jedoch ist ein solches Aussageverhalten des Privatklägers geradezu nicht ersichtlich, denn er übertreibt nicht, belastet nicht übermässig und schreibt die Rollen den Personen sehr differenziert zu.