18 lich, welche Angst er aufgrund der zahlen-, grössen- und altersmässigen Überlegenheit der vier Männer empfunden hat. An dieser Stelle sei anzumerken, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt erst 16 Jahre und 9 Monate alt war, die Beschuldigten hingegen alle über 20-jährig. Im Weiteren sind die ersten Aussagen des Privatklägers nur wenige Stunden nach dem Vorfall als spontan und den ersten Gedanken entsprechend zu werten. In einer derart kurzen Zeit eine solche Geschichte zu erfinden, erscheint lebensfremd. Ohnehin ist unbestritten, dass eine Begegnung bzw. diese Fahrt stattgefunden