p. 595 ff.) und wurde vom 06.03. bis am 14.03.2019 von der Schule dispensiert (p. 572). Es ist somit ersichtlich, dass dem Privatkläger am 05.03.2019 etwas Prägendes widerfahren ist. Wie nachfolgend ersichtlich wird, enthalten die Aussagen des Privatklägers äusserst viele Realkennzeichen; sie wirken erlebt, lebensnah und nicht erfunden. Er schildert den Ablauf detailreich, ordnet die Handlungen soweit möglich den einzelnen Personen zu, übertreibt nicht und beschreibt eindrück-