Der Privatkläger D.________ wurde äusserst tatzeitnah am 05.03.2019 ab 20:51 Uhr – d.h. ca. 2.5 Stunden nach Ende des Vorfalls – das erste Mal polizeilich einvernommen. Als Erstes gab er zu Protokoll, er habe Angst, dass die vier Personen wieder zu ihm nach Hause kommen könnten (p. 185 Z. 43 f.). Dies deckt sich sodann mit dem Anzeigerapport vom 26.07.2019 [recte: 25. Juli 2019], in welchem festgehalten wurde, dass der Privatkläger sichtlich eingeschüchtert war und zuerst nicht näher erzählen wollte, was passiert war (p. 164). Zudem begab er sich aufgrund des Vorfalls in eine psychotherapeutische Behandlung (p. 573; p. 595 ff.)